Kommentare
Kommentare ... aus Presse, Wissenschaft und Gerichtssaal |
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Das Bundesverfassungsgericht stellt fest:
Die Überweisung in eine Sonderschule benachteiligt den an integrativer Beschulung interessierten Schüler, wenn die erforderliche Gesamtbetrachtung ergibt, dass seine Erziehung und Unterrichtung
an der Regelschule mit sonderpädagogischer Förderung möglich sind, (und) der dafür benötigte personelle und sachliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln
bestritten werden kann. In diesem Fall verstösst die gesonderte Beschulung gegen Artikel 3, Absatz 3 Grundgesetz. |
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Verwaltungsgericht Hannover:
Eine Umschulung von Legasthenikern in die allgemeine Sonderschule ist zudem nicht vertretbar, da sich in jahrelanger Erprobung in Deutschland und in der Schweiz,
vor allem aber auch in den skandinavischen Ländern erwiesen hat, wie legasthenischen Kindern durch systematische Übung die Ausgliederung aus der Hauptschule erspart werden kann.
In der einschlägigen Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass legasthenische Kinder nicht in eine allgemeine Sonderschule gehören. Die Tatsache, dass sich unter den Hilfsschülern
auch Legastheniker befinden, wird als ein Versäumnis im Schulwesen der Bundesrepublik bezeichnet, das dringend nach Abhilfe verlange. Es wird dringend davor gewarnt, derartige Kinder einfach in
Sonderschulen abzuschieben. Ein legasthenisches Kind in eine allgemeine Sonderschule umzuschulen, besteht ebensowenig Anlass wie bei einem sprachgestörten oder körperbehinderten Kinde. |
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Hannoversche Allgemeine Zeitung:
Sonderschuleinweisung nicht begründet. Eltern legen nur selten Widerspruch ein. Die Eltern von behinderten Kindern können weiterhin nicht damit rechnen, dass die Schulbehörden für
die Überweisung ihrer Kinder in Sonderschulen eine ausführliche Begründung liefern. Die Bezirksregierung hat eingeräumt, dass sie einer Forderung des Bundesverfassungsgerichtes
offenbar nur unzureichend nachkommen kann. |
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Oberlandesgerichtspräsident a.D.:
Soziales Unrecht wird von vielen erduldet, weil sie ihre Rechte nicht kennen oder nicht wissen, wie diese durchzusetzen sind. |
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